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   SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03   

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https://dejure.org/2004,23278
SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03 (https://dejure.org/2004,23278)
SG Dresden, Entscheidung vom 07.06.2004 - S 19 RA 236/03 (https://dejure.org/2004,23278)
SG Dresden, Entscheidung vom 07. Juni 2004 - S 19 RA 236/03 (https://dejure.org/2004,23278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Beruf des Ingenieurs); Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG); Bestehen eines Anspruchs auf Versorgung bei In-Kraft-Treten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03
    Dies ist nur dann der Fall, wenn er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausübte, auf Grund derer ihm zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das Gericht diesbezüglich anschließt, können nur VEBs, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet war, als volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 der 2. DB bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 -).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03
    Deshalb ist bei der Prüfung, ob bei Inkrafttreten des AAÜG eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der in der DDR geltenden Versorgungsregelungen bestand, grundsätzlich auf die am 30.06.1990 herrschende Sachlage abzustellen, während es rechtlich auf das zum 01.08.1991 geltende Bundesrecht ankommt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03
    Dies ist nur dann der Fall, wenn er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausübte, auf Grund derer ihm zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R -).
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03
    Aus den hierzu vorliegenden Funktionsplänen (BAS 46 - 47) ergibt sich, dass diese Tätigkeiten seiner technischen Qualifikation entsprachen und dass der Kläger den Produktionsprozess hiermit in der Forschung und in der Produktion aktiv förderte (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R -).
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

    Auszug aus SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 236/03
    Dies ist nur dann möglich, wenn zwar die Arbeit im Ausland erfolgte, sie aber vom DDR-Arbeitgeber im Voraus zeitlich begrenzt war, dessen Wei-sungsgewalt jedenfalls im Sinne eines Rückholrechts fortbestand, die Arbeitsleistung im Ausland vom DDR-Arbeitgeber als in seinem Interesse liegend zumindest anerkannt war, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung des Auslandseinsatzes auf seinen früheren Arbeitsplatz oder aber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt rechtlich geregelt war und wenn die mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses in der DDR verbundenen Nebenberechtigungen und -pflichten grundsätzlich erhalten blieben (BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R -).
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